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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §38;Rechtssatz
Die Bewilligung nach den Vorschriften des BStG ist nicht Gegenstand des straßenpolizeilichen Bewilligungsverfahrens auch nicht in Form einer Vorfrage nach § 38 AVG. Weder aus § 25 BStG noch aus § 84 Abs 3 StVO läßt sich ableiten, daß mit der Entscheidung im straßenpolizeilichen Bewilligungsverfahren solange zuzuwarten ist, bis die Zustimmung des Bundes nach § 25 BStG erteilt worden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992030220.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
20.02.2014