RS VwGH Erkenntnis 1993/09/29 93/02/0174

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Veröffentlicht am 29.09.1993
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Rechtssatz

Von einer Identität der Tat kann wegen der unterschiedlichen Tatortumschreibungen (im letztlich eingestellten Verfahren und im jetzt angefochtenen Bescheid) keine Rede sein (Hinweis E VS 13.7.1984, 82/03/0265, VwSlg 11466 A/1984 und E VS 3.10.1985, 85/02/0053, VwSlg 11894 A/1985).

Schlagworte
Zurückweisung wegen entschiedener Sache
Im RIS seit
20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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