RS Vwgh 1993/9/29 91/03/0166

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Veröffentlicht am 29.09.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
93 Eisenbahn

Norm

AVG §8;
EisenbahnG 1957 §34 Abs4;

Rechtssatz

Ein Anrainer, dem im eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren gemäß § 34 Abs 4 EisenbahnG Parteistellung zukommt, kann nur solche Rechte geltend machen, die mit seinem Eigentum untrennbar verbunden und im EisenbahnG als subjektiv-öffentliche Nachbarrechte ausgebildet sind (Hinweis E 16.5.1973, 1883/71).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991030166.X03

Im RIS seit

17.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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