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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §69 Abs1 Z3;Rechtssatz
Durch die Einfügung des zweiten Satzes des § 12 Abs 3 GehG durch die Nov BGBl 447/1990 ergibt sich keine Rückwirkung für die Auslegung des ersten Satzes, sodaß die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes weiterhin anwendbar bleibt. Im zweiten Satz des § 12 Abs 3 GehG ist der Gesichtspunkt der Verwaltungsökonomie enthalten. Der Dienstbehörde soll bei Festsetzung des Vorrückungsstichtages aus Anlaß des Antrittes des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses nicht auferlegt werden, lang zurückliegende Vorgänge zu beurteilen. Es kann vielmehr dem Beamten zugemutet werden, seine Rechtsposition bereits aus Anlaß des Antrittes des privatrechtlichen Dienstverhältnisses zu klären. Sollte der Beamte aber diese Klarstellung erst zu einem Zeitpunkt NACH Erlassung des Bescheides gemäß § 12 GehG, der über die Festsetzung des Vorrückungsstichtages abspricht, erlangen, wird dies in sinngemäßer Anwendung des § 69 Abs 1 Z 3 AVG einen Wiederaufnahmegrund für das Verfahren nach § 12 Abs 3 GehG bilden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992120107.X02Im RIS seit
27.11.2000Zuletzt aktualisiert am
21.12.2010