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L87902 Straßenverkehr Geschwindigkeitsbeschränkung NachtfahrverbotNorm
B-VG Art139 Abs6;Rechtssatz
Der VfGH hob mit E 24.6.1993, V 12/93, die gem § 43 Abs 2 lit a StVO erlassene Verordnung der BH Spittal an der Drau vom 15.3.1991 als gesetzwidrig auf und sprach weiters aus, daß diese Verordnung auf die vor ihrer Aufhebung verwirklichten Tatbestände nicht mehr anzuwenden ist. Zufolge Art 139 Abs 6 B-VG erweist sich die unter Heranziehung der angeführten Verordnung erfolgte Abweisung des Antrages der Bf (Anlaßfall) sohin als inhaltlich rechtswidrig, weshalb der angefochtene Bescheid gem § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993030175.X01Im RIS seit
12.06.2001