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50/03 Personenbeförderung GüterbeförderungNorm
KflG 1952 §1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/03/0176 91/03/0177Rechtssatz
Maßstab dafür, ob und in welchem Umfang eine Genehmigung zum Betrieb einer Kraftfahrlinie überwiegend auf Teilstücken erteilt werden kann, ist die Frage, ob und inwieweit dadurch wirtschaftliche Interessen anderer Verkehrsträger verletzt werden. Werden solche durch eine generelle Genehmigung zum Teilen der Kraftfahrlinie nicht verletzt, so ist auch eine solche zulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991030175.X05Im RIS seit
11.07.2001