RS Vwgh 1993/9/29 91/03/0175

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Veröffentlicht am 29.09.1993
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Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

KflG 1952 §1;
KflG 1952 §4 Abs1 Z5 litb;
KflGDV 01te 1954 §1 Abs1 Z1;
KflGDV 01te 1954 §1 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/03/0176 91/03/0177

Rechtssatz

Maßstab dafür, ob und in welchem Umfang eine Genehmigung zum Betrieb einer Kraftfahrlinie überwiegend auf Teilstücken erteilt werden kann, ist die Frage, ob und inwieweit dadurch wirtschaftliche Interessen anderer Verkehrsträger verletzt werden. Werden solche durch eine generelle Genehmigung zum Teilen der Kraftfahrlinie nicht verletzt, so ist auch eine solche zulässig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991030175.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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