RS Vwgh 1993/9/29 93/03/0210

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Veröffentlicht am 29.09.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §34 Abs2;
VwGG §45 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Vom Mangel eines Verschuldens kann nicht gesprochen werden, wenn die Versäumnis einer Frist darauf beruht, daß eine gerichtliche Verfügung nicht vollständig und sorgfältig gelesen wurde.

Schlagworte

Frist Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993030210.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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