RS Vwgh 1993/9/29 92/13/0102

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Veröffentlicht am 29.09.1993
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
BAO §299 Abs1;
BAO §299 Abs2;
BAO §302 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1090/67 E 10. November 1967 VwSlg 3676 F/1967 RS 1

Stammrechtssatz

Die Rechtskraft eines Bescheides tritt in den Fällen, in denen kein Rechtsmittel erhoben wurde, in der Regel erst nach ungenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist ein. Ein früherer Eintritt der Rechtskraft kommt bei einem der Behörde gegenüber angegebenen Rechtsmittelverzicht und in jenen Fällen in Betracht, in denen der Bescheid keinem Rechtszug mehr unterliegt. Hier kann unter Umständen der Zustellungstag jener früheste Zeitpunkt sein, an dem die Jahresfrist des § 302 Abs 1 BAO zu laufen beginnt.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992130102.X01

Im RIS seit

13.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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