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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §68 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1090/67 E 10. November 1967 VwSlg 3676 F/1967 RS 1Stammrechtssatz
Die Rechtskraft eines Bescheides tritt in den Fällen, in denen kein Rechtsmittel erhoben wurde, in der Regel erst nach ungenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist ein. Ein früherer Eintritt der Rechtskraft kommt bei einem der Behörde gegenüber angegebenen Rechtsmittelverzicht und in jenen Fällen in Betracht, in denen der Bescheid keinem Rechtszug mehr unterliegt. Hier kann unter Umständen der Zustellungstag jener früheste Zeitpunkt sein, an dem die Jahresfrist des § 302 Abs 1 BAO zu laufen beginnt.
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992130102.X01Im RIS seit
13.02.2002Zuletzt aktualisiert am
31.08.2009