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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/01/15 89/12/0069 2Stammrechtssatz
Rechtliches Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen (Hinweis E 6.2.1989, 87/12/0112).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen Feststellungsbescheid Fürsorgeanstalt FlüchtlingslagerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992120125.X01Im RIS seit
22.02.2002