RS Vwgh 1993/9/29 92/12/0125

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Veröffentlicht am 29.09.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §6 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/01/15 89/12/0069 2

Stammrechtssatz

Rechtliches Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen (Hinweis E 6.2.1989, 87/12/0112).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen Feststellungsbescheid Fürsorgeanstalt Flüchtlingslager

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992120125.X01

Im RIS seit

22.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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