RS Vwgh 1993/9/29 91/03/0166

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.09.1993
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
93 Eisenbahn

Norm

AVG §8;
EisenbahnG 1957 §34 Abs4;
EisenbahnG 1957 §35;

Rechtssatz

Ein Anrainerrecht auf Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an einem umfassenden Umweltschutz kann dem EisenbahnG nicht entnommen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991030166.X04

Im RIS seit

17.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten