Index
32 SteuerrechtNorm
B-VG Art139 Abs1Leitsatz
Erlaß des BML vom 28.6.1982; Verordnungscharakter jedenfalls der in der Beilage 1 unter der Überschrift "Vortragende an Lehrgängen des Bundes und sonstigen Vorbereitungs- und Schulungskursen" in der Z1 lita angeführten Worte, mit der die Höhe der Vergütung für bestimmte Dienstverrichtungen festgesetzt wird; entgegen dem Gebot des §2 Abs1 litf BG über das BGBl. keine Kundmachung im BGBl; Aufhebung der VRechtssatz
Prüfung der Gesetzmäßigkeit der im Erlaß des BM für Landesverteidigung vom 28.6.1982, Verlautbarungsblatt des BMLV Nr. 167/1982, in der Beilage 1 unter der Überschrift "Vortragende an Lehrgängen des Bundes und sonstigen Vorbereitungs- und Schulungskursen" in der Ziffer 1 lita angeführten Worte "Vortragende der Verwendungsgruppe A an Lehrgängen für Bedienstete des Höheren Dienstes 250 S".
Das Verfahren hat keine Zweifel an der Zulässigkeit der Anlaßbeschwerde ergeben. Die in Prüfung gezogene Stelle des Erlasses jedenfalls ist eine Rechtsverordnung und im Beschwwerdeverfahren anzuwenden.
Entgegen der Auffassung des BM für Landesverteidigung kann es hiebei nicht darauf ankommen, ob der Erlaß im Spruch oder in der Begründung des im Anlaßbeschwerdeverfahren angefochtenen Bescheides angeführt wurde. Der BM für Landesverteidigung behauptet in seiner Äußerung selbst, daß der Anspruch auf Vergütung für die Nebentätigkeit aus dem Gesetz begründet, die Höhe der Vergütung für bestimmte Dienstverrichtungen jedoch im angeführten Erlaß festgesetzt wird. Diese Stelle des Erlasses gestaltet daher die Rechtslage hinsichtlich der Bemessung der Vergütung der Vortragenden.
Die im Erlaß des BM für Landesverteidigung vom 28.6.1982, Z52.122/491-4.9/82, Verlautbarungsblatt des BMLV Nr. 167/1982, in der Beilage 1 unter der Überschrift "Vortragende an Lehrgängen des Bundes und sonstigen Vorbereitungs- und Schulungskursen" in der Ziffer 1 lita angeführten Worte "Vortragende der Verwendungsgruppe A an Lehrgängen für Bedienstete des Höheren Dienstes S 250,--" werden als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Verordnung ist entgegen dem Gebot des §2 Abs1 litf des BundesG über das Bundesgesetzblatt, BGBl. 1972/293, idF BGBl. 1981/603, nicht im Bundesgesetzblatt kundgemacht worden.
Sie ist daher als gesetzwidrig aufzuheben.
Schlagworte
Verordnung, Dienstrecht, Nebentätigkeit, Entschädigung, Verordnung KundmachungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1987:V79.1986Dokumentnummer
JFR_10129696_86V00079_01