RS Vwgh 1993/9/29 93/13/0163

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Veröffentlicht am 29.09.1993
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §20;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/03/14 89/13/0115 1

Stammrechtssatz

Die Ermessensentscheidung muß sich nach § 20 BAO in den Grenzen halten, die das G dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Dabei wird dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei" und dem Begriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliche Anliegen an der Einbringung der Abgaben" beigemessen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993130163.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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