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L65003 Jagd Wild NiederösterreichNorm
AVG §8;Rechtssatz
Soweit der Jagdausschuß im eigenen Namen Beschwerde erhebt, fehlt ihm mangels Rechtspersönlichkeit die Beschwerdeberechtigung; er ist auch, weil die Jagdgenossenschaft gemäß § 21 Abs 1 JagdG NÖ 1974 durch den Obmann des Jagdausschusses vertreten wird, nicht zur Beschwerdeführung "als Organ der Jagdgenossenschaft" berufen.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit Gebilde ohne RechtsfähigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993030139.X02Im RIS seit
03.05.2001