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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §63 Abs3;Rechtssatz
Das Fehlen eines ausdrücklich formulierten Berufungsantrages schadet bei einer Berufung gegen ein erstbehördliches Straferkenntnis schon deshalb nicht, weil schon die Erhebung der Berufung an sich - soweit dies durch die Berufungsausführungen nicht modifiziert wird - das Ziel des Berufungswerbers erkennen läßt, nicht der ihm im erstbehördlichen Straferkenntnis zur Last gelegten Übertretung schuldig erkannt und hiefür bestraft zu werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993020129.X01Im RIS seit
20.11.2000