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22 Zivilprozeß, außerstreitiges VerfahrenNorm
VfGG §33Leitsatz
zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung aktenkundige und den Bf. sowie deren Vertreter zugängliche Zustelldaten - keine neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel iSd §530 Abs1 Z7 ZPO; Abweisung des Wiederaufnahmsantrags; kein höherer Grad des Verschuldens als leichte Fahrlässigkeit bei Versäumung der Frist zur Beschwerdeerhebung infolge eines Versehens; Bewilligung der WiedereinsetzungRechtssatz
Wiederaufnahmsantrag mit der Begründung, die Beschwerdeführer hätten von neuen Tatsachen und Beweismitteln erst durch die Zustellung des Zurückweisungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes Kenntnis erhalten. Bei diesen Tatsachen handle es sich um das Datum der Zustellung des bekämpften Bescheides an einen der Beschwerdeführer, welchem der Bescheid erst nach Beschwerdeerhebung zugestellt worden sei.
Die Zustelldaten des angefochtenen Bescheides waren zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung aktenkundig und sowohl den Beschwerdeführern als auch deren ausgewiesenem Vertreter zugänglich; sie stellen somit keinesfalls neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel dar.
Irrtum hinsichtlich des Zustelldatums des angefochtenen Bescheides - falsche Angabe in der Beschwerde.
Der Wiedereinsetzungsantrag ist zulässig. Die Antragswerber haben die Prozeßhandlung - die Beschwerde - zwar nicht iSd §146 Abs1 ZPO wiederholt, doch ist dies bei bloß verspätet erstatteten Prozeßhandlungen nach der Judikatur - vgl. EvBl. 1964 Nr. 367 - auch nicht erforderlich.
Wenngleich nach dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag - von dem der Verfassungsgerichtshof ausgeht - in der Kanzlei des Beschwerdevertreters nicht nur ein Fehler unterlaufen ist, kann dies insgesamt (gerade noch) als Versehen minderen Grades qualifiziert werden.
Dem Wiedereinsetzungsantrag war daher stattzugeben und der (seinerzeitige) Beschluß des Verfassungsgerichtshofes in sinngemäßer Anwendung des §150 Abs1, zweiter Satz ZPO aufzuheben.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wiederaufnahme, VfGH / WiedereinsetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1987:B978.1986Dokumentnummer
JFR_10129696_86B00978_01