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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §20 Abs1;Rechtssatz
Zur näheren Konkretisierung des Tatortes von Geschwindigkeitsüberschreitungen bedarf es keiner eingehenderen Begrenzungbezeichnung der befahrenen Strecke, insbesondere keiner Angabe eines "Fixpunktes".
Schlagworte
Überschreiten der GeschwindigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992030042.X03Im RIS seit
12.06.2001