RS Vwgh 1993/9/29 92/03/0042

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Veröffentlicht am 29.09.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §20 Abs1;
StVO 1960 §20 Abs2;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Zur näheren Konkretisierung des Tatortes von Geschwindigkeitsüberschreitungen bedarf es keiner eingehenderen Begrenzungbezeichnung der befahrenen Strecke, insbesondere keiner Angabe eines "Fixpunktes".

Schlagworte

Überschreiten der Geschwindigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992030042.X03

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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