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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §38;Rechtssatz
Bedarf es zur Verwirklichung eines Vorhabens der Bewilligung verschiedener Behörden, so ist es Sache des Antragstellers, diese Bewilligungen im jeweiligen Verfahren zu erwirken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992030220.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
20.02.2014