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66 SozialversicherungNorm
StGG Art5Leitsatz
ausschließlich auf die Verfassungswidrigkeit des §23 Abs5 zweiter Satz BSVG gestützte Eigentumsverletzung geltend gemacht; keine Aufhebung dieser Bestimmung mit Erk. des VfGH; kein Anhaltspunkt für denkunmögliche Gesetzesanwendungen; keine Verletzung im EigentumsrechtRechtssatz
Der Beschwerdeführer begründet seine Behauptung, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden zu sein, ausschließlich damit, daß der den angefochtenen Bescheid vornehmlich tragende zweite Satz des §23 Abs5 BSVG verfassungswidrig sei.
Mit E v 13.12.1986, G90/86, G128/86, hob er diese Gesetzesbestimmung nicht als verfassungswidrig auf.
Keine Anhaltspunkte für denkunmögliche Gesetzesanwendung - keine Verletzung im Eigentumsrecht.
Schlagworte
Sozialversicherung, GleichheitsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1987:B249.1985Dokumentnummer
JFR_10129695_85B00249_01