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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs1;Rechtssatz
Daß der Beschuldigte, der der Ablegung einer Atemluftprobe zugestimmt hatte, das Spülwasser (bei der beim Waschbecken im Wachzimmer vorgenommenen Mundspülung; diese ist kein notwendiger Bestandteil der Atemluftuntersuchung gewesen) nicht in das Waschbecken, sondern auf den Meldungsleger spuckte, worauf der Beschuldigte erklärte, dies wäre nicht absichtlich geschehen, ist entgegen der Meinung der Berufungsbehörde nicht schon als Verweigerung der Atemluftuntersuchung zu werten - wie auch immer das Verhalten des Beschuldigten sonst zu qualifizieren sein mag.
Schlagworte
Alkotest Straßenaufsichtsorgan Alkotest Verweigerung Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung AlkotestEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993020124.X02Im RIS seit
12.06.2001