RS Vwgh 1993/9/29 92/03/0198

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Veröffentlicht am 29.09.1993
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs4 lita;
StVO 1960 §5 Abs4 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/02/27 92/02/0060 1

Stammrechtssatz

Es kann keine Rede davon sein, daß als Beweismittel für eine relevante Alkoholisierung eines Kraftfahrers lediglich die Bestimmung des Blutalkoholgehaltes in Betracht komme. Eine solche Blutalkoholbestimmung bildet vielmehr zufolge § 5 Abs 4a StVO lediglich das einzig zulässige Mittel zur Erbringung des Gegenbeweises.

Schlagworte

Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Blutalkoholbestimmung Verfahrensrecht Beweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992030198.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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