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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/02/27 92/02/0060 1Stammrechtssatz
Es kann keine Rede davon sein, daß als Beweismittel für eine relevante Alkoholisierung eines Kraftfahrers lediglich die Bestimmung des Blutalkoholgehaltes in Betracht komme. Eine solche Blutalkoholbestimmung bildet vielmehr zufolge § 5 Abs 4a StVO lediglich das einzig zulässige Mittel zur Erbringung des Gegenbeweises.
Schlagworte
Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Blutalkoholbestimmung Verfahrensrecht BeweismittelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992030198.X02Im RIS seit
11.07.2001