RS Vwgh 1993/9/29 93/02/0069

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.09.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §53 Abs1;
AVG §7 Abs1 Z5;
AVG §7 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie P 0173/51 E 2. April 1952 RS 2

Stammrechtssatz

Der Sachverständige, der als solcher am Verfahren in unterer Instanz teilgenommen hat, kann auch in höherer Instanz verwendet werden.

Schlagworte

Befangenheit von Sachverständigen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993020069.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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