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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Z1;Rechtssatz
Wird eine Beschwerde an den "(VfGH) VwGH" gerichtet und in einem an den VwGH adressierten Kuvert zur Post gegeben und enthält sie eine "Beschwerde gemäß Art 144 B-VG", einen "Individualantrag gemäß Art 140 B-VG" sowie - unter gleichzeitiger Ausführung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde - einen "Eventualantrag auf Abtretung der Beschwerde an den VwGH gemäß Art 144 Abs 3 B-VG", so ist die Behandlung dieser Beschwerde gemäß Art 133 Z 1 B-VG von der Zuständigkeit des VwGH ausgeschlossen. Die Entscheidung über diese Angelegenheiten fällt in die Zuständigkeit des VfGH. Zur Behandlung einer im Rahmen eines Eventualantrages gemäß Art 144 Abs 3 B-VG ausgeführten Beschwerde (einer sogenannten "Sukzessivbeschwerde") ist der VwGH erst nach Abtretung der Beschwerde durch den VfGH berufen. Eine solche Beschwerde ist vom VwGH zurückzuweisen.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter RechteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993030185.X01Im RIS seit
20.11.2000