RS Vwgh 1993/9/29 93/03/0025

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Veröffentlicht am 29.09.1993
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Index

L65000 Jagd Wild
L65006 Jagd Wild Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
JagdG Stmk 1986 §56 Abs4;
JagdRallg;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;

Rechtssatz

Der Umstand, daß in den vorgelegten Abschußplänen keine Angaben über den jeweiligen Wildstand gemacht wurden, enthebt die Behörde bei der Festlegung der Abschußpläne nicht der Verpflichtung, den Wildstand auf geeignete Weise, etwa durch Vernehmung allfälliger in Betracht kommender Zeugen (zB Bezirksjägermeister und Hegemeister) iVm anderen zur Wildzählung tauglichen Methoden (Hinweis Jagdlexikon, BlV Verlagsgesellschaft 1983, S 665f) zu ermitteln (Hinweis E 16.4.1986, 85/03/0180). Durch die Unterlassung derartiger Erhebungen belastet die Behörde ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Vorschriften über die Jagdbetriebsführung jagdliche Verbote Abschußplan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993030025.X02

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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