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L65000 Jagd WildNorm
AVG §37;Rechtssatz
Der Umstand, daß in den vorgelegten Abschußplänen keine Angaben über den jeweiligen Wildstand gemacht wurden, enthebt die Behörde bei der Festlegung der Abschußpläne nicht der Verpflichtung, den Wildstand auf geeignete Weise, etwa durch Vernehmung allfälliger in Betracht kommender Zeugen (zB Bezirksjägermeister und Hegemeister) iVm anderen zur Wildzählung tauglichen Methoden (Hinweis Jagdlexikon, BlV Verlagsgesellschaft 1983, S 665f) zu ermitteln (Hinweis E 16.4.1986, 85/03/0180). Durch die Unterlassung derartiger Erhebungen belastet die Behörde ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Vorschriften über die Jagdbetriebsführung jagdliche Verbote AbschußplanEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993030025.X02Im RIS seit
03.05.2001