RS Vwgh 1993/9/29 91/03/0175

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.09.1993
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

AVG §8;
KflG 1952 §13 Z2;
KflG 1952 §4 Abs1 Z5 litb;
KflG 1952 §5 Abs1 litc;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/03/0176 91/03/0177

Rechtssatz

Aus einer Zusammenschau der Bestimmungen § 4 Abs 1 Z 5 lit b, § 5 Abs 1 lit c, § 13 Z 2 KflG ergibt sich einerseits, daß Verkehrsunternehmen iSd § 4 Abs 1 Z 5 lit b KflG ein subjektiv-öffentliches Recht darauf haben, daß die beantragte Konzession nicht erteilt wird, wenn der beantragte Kraftfahrlinienverkehr die Erfüllung der Verkehrsaufgaben durch diese Verkehrsunternehmer zu gefährden geeignet ist, und andererseits, daß eine Konzessionserteilung dann keine Rechte der Verkehrsunternehmer, in deren Verkehrsbereich die neue Linie ganz oder teilweise fällt, verletzt, wenn sie in Übereinstimmung mit den Erklärungen dieser Verkehrsunternehmer steht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991030175.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten