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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/03/0176 91/03/0177Rechtssatz
Aus einer Zusammenschau der Bestimmungen § 4 Abs 1 Z 5 lit b, § 5 Abs 1 lit c, § 13 Z 2 KflG ergibt sich einerseits, daß Verkehrsunternehmen iSd § 4 Abs 1 Z 5 lit b KflG ein subjektiv-öffentliches Recht darauf haben, daß die beantragte Konzession nicht erteilt wird, wenn der beantragte Kraftfahrlinienverkehr die Erfüllung der Verkehrsaufgaben durch diese Verkehrsunternehmer zu gefährden geeignet ist, und andererseits, daß eine Konzessionserteilung dann keine Rechte der Verkehrsunternehmer, in deren Verkehrsbereich die neue Linie ganz oder teilweise fällt, verletzt, wenn sie in Übereinstimmung mit den Erklärungen dieser Verkehrsunternehmer steht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991030175.X01Im RIS seit
11.07.2001