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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §63;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/02/0186Rechtssatz
Eine Berufung oder ein einer Berufung vergleichbares Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ist unzulässig und zurückzuweisen. Der Verwaltungsgerichtshof ist auf Grund seiner Einrichtung durch das Bundes-Verfassungsgesetz in den in seine Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten oberstes Organ. Seine Entscheidungen unterliegen keiner Überprüfung durch ein anderes Organ der Republik Österreich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993020180.X01Im RIS seit
03.04.2001