RS Vwgh 1993/9/29 93/02/0180

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Veröffentlicht am 29.09.1993
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63;
B-VG Art129;
B-VG Art130 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/02/0186

Rechtssatz

Eine Berufung oder ein einer Berufung vergleichbares Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ist unzulässig und zurückzuweisen. Der Verwaltungsgerichtshof ist auf Grund seiner Einrichtung durch das Bundes-Verfassungsgesetz in den in seine Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten oberstes Organ. Seine Entscheidungen unterliegen keiner Überprüfung durch ein anderes Organ der Republik Österreich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993020180.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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