RS Vwgh 1993/9/29 93/02/0041

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Veröffentlicht am 29.09.1993
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Index

L70705 Theater Veranstaltung Salzburg
L70715 Spielapparate Salzburg
L81515 Umweltanwalt Salzburg
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art131 Abs2;
UmweltanwaltschaftsG Slbg §3 Abs1;
UmweltanwaltschaftsG Slbg §3 Abs3;
UmweltanwaltschaftsG Slbg §3 Abs4;
VeranstaltungsG Slbg 1987 §16 Abs1;
VeranstaltungsG Slbg 1987 §17 Abs1;
VeranstaltungsG Slbg 1987 §17 Abs6;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Mit dem angefochtenen Bescheid wurden im Instanzenzug in Anwendung des vorletzten Satzes des § 17 Abs 6 Slbg VeranstaltungsG zu dem bereits seinerzeit erlassenen Genehmigungsbescheid andere und zusätzliche Auflagen vorgeschrieben. Beim Verfahren nach dieser Gesetzesstelle handelt es sich um einen Annex zum zugrundeliegenden Genehmigungsverfahren mit dem Ziel, die mit dem Grundkonsens nicht zur Gänze erreichte Sicherstellung der Hintanhaltung der im Gesetz näher umschriebenen Gefährdungen und Beeinträchtigungen nunmehr zu gewährleisten. Gegenstand auch dieses Verfahrens ist somit die Errichtung von festen Betriebsstätten für regelmäßige Veranstaltungen iSd § 3 Abs 1 lit j Slbg UmweltanwaltschaftsG. Es kommt daher der Salzburger Landesumweltschaft nach der zuletzt genannten Gesetzesstelle auch in diesem Verfahren Parteistellung zu, sodaß sie zufolge § 3 Abs 4 Slbg UmweltanwaltschaftsG auch zur Erhebung der Beschwerde an den VwGH berechtigt ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993020041.X01

Im RIS seit

26.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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