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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §69 Abs1 Z3;Rechtssatz
Der Hinweis des Wiederaufnahmewerbers auf ein beim VfGH anhängiges Verfahren kann schon deswegen nicht eine Wiederaufnahme des Verwaltungsstrafverfahrens rechtfertigen, weil erst eine anders lautende Entscheidung über eine im wiederaufzunehmenden Verfahren beurteilte Vorfrage ein Wiederaufnahmsgrund (iSd § 69 Abs 1 Z 3 AVG) sein kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993020173.X02Im RIS seit
20.11.2000