RS Vwgh 1993/9/29 93/02/0173

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Veröffentlicht am 29.09.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 Z3;

Rechtssatz

Der Hinweis des Wiederaufnahmewerbers auf ein beim VfGH anhängiges Verfahren kann schon deswegen nicht eine Wiederaufnahme des Verwaltungsstrafverfahrens rechtfertigen, weil erst eine anders lautende Entscheidung über eine im wiederaufzunehmenden Verfahren beurteilte Vorfrage ein Wiederaufnahmsgrund (iSd § 69 Abs 1 Z 3 AVG) sein kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993020173.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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