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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / BescheidLeitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde gegen ein Schreiben des Präsidentender Ärztekammer; keine Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofesmangels Vorliegen eines tauglichen AnfechtungsgegenstandesSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Der Präsident der Ärztekammer für Kärnten richtete am
9. Februar 2004 folgendes Schreiben an den Rechtsanwalt der nunmehrigen Beschwerdeführer:
"Herrn
Mag. Dr. R B
Rechtsanwalt
... Klagenfurt, 9. Februar 2004
Dr. A.
Sehr geehrter Herr Dr. B!
Bezugnehmend auf die von Ihnen als Berufung bezeichnete Eingabe vom 28. Jänner 2004 erlauben wir uns Ihnen Folgendes mitzuteilen:
Die Erledigung des Ansuchens Ihres Mandanten um finanzielle Unterstützung für ein zivilrechtliches Verfahren, das er gegen die gef. Ärztekammer für Kärnten anstrengt, ist kein Verwaltungsakt und wurde daher auch nicht mittels Bescheid abgesprochen.
Die Ablehnung wurde auch nicht von einem unzuständigen Organ der Ärztekammer für Kärnten vorgenommen, da der Präsidialausschuss aufgrund der Gesetzesbestimmungen, die Sie selbst zitieren, für die Erledigung sämtlicher Angelegenheiten zuständig ist die nach dem Ärztegesetz in den Wirkungsbereich des Kammervorstandes fallen.
Die Festlegung, welche Angelegenheiten dringlich zu erledigen sind, obliegt ausschließlich dem Präsidenten einer Landesärztekammer. Die Beschlüsse des Präsidialausschusses sind dem Vorstand in der nächstfolgenden Sitzung zur Kenntnis zu bringen, was in der Zwischenzeit auch geschehen ist.
Die Ärztekammern unterliegen auch in ihrem nichthoheitlichen Handeln der Landesaufsicht. Sollten Sie weiterhin vermeinen, dass unser Beschluss über das Ansuchen Ihres Mandanten gesetzeswidrig erfolgte, haben Sie die Möglichkeit die zuständige Aufsichtsbehörde zu benachrichtigen.
Mit vorzüglicher Hochachtung!
Für die Ärztekammer für Kärnten:
Der Präsident:
(Dr. O H)"
2. Gegen dieses - von den Einschreitern als Bescheid bezeichnete und gewertete - Schreiben richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der ua. die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf Unverletzlichkeit des Eigentums gerügt wird. Ferner wird die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens angeregt.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Die Beschwerde ist nicht zulässig.
1.2. Gemäß Art144 Abs1 erster Satz B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden einschließlich der Unabhängigen Verwaltungssenate. Ein Beschwerdeverfahren vor dem Gerichtshof hat somit zur wesentlichen Voraussetzung, dass dem bekämpften Akt Bescheidqualität zukommt.
1.3. Diese Voraussetzung trifft hier nicht zu:
1.3.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs ist eine behördliche Erledigung auch dann, wenn sie nicht als Bescheid bezeichnet und nicht in Spruch und Begründung gegliedert ist, als Bescheid zu werten, sofern sie nur eine Verwaltungsangelegenheit gegenüber individuell bestimmten Personen in einer der Rechtskraft fähigen Weise normativ regelt, als für den Einzelfall Rechte oder Rechtsverhältnisse bindend gestaltet oder festgestellt werden. Aus der Erledigung muss - soll sie als Bescheid iSd. Art144 Abs1 erster Satz B-VG gewertet werden - deutlich der objektiv erkennbare Wille hervorgehen, gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Regelung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit zu treffen (vgl. VfSlg. 15.893/2000, VfGH 10.6.2003, B1415/02 mwH).
1.3.2. Der Inhalt des angefochtenen Schreibens erschöpft sich aber vielmehr darin, den Rechtsanwalt der nunmehrigen Einschreiter in Kenntnis zu setzen, dass von einer finanziellen Unterstützung für ein zivilgerichtliches Verfahren gegen die Ärztekammer für Kärnten abgesehen wird. Zudem wird die Zuständigkeitsverteilung der Organe der Ärztekammer für Kärnten erläutert. Weder der Inhalt dieses Schreibens noch die darin gewählte Formulierung erlauben die Annahme, dass die Ärztekammer für Kärnten einen Bescheid erlassen wollte. Hiezu kommt, dass das Schreiben, gegen das Beschwerde erhoben wurde, nicht die Beschwerdeführer des verfassungsgerichtlichen Verfahrens, sondern ihren Rechtsanwalt informieren sollte.
1.3.3. Da die Beschwerde sich somit gegen ein für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof untaugliches Anfechtungsobjekt richtet, war sie mangels Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs als unzulässig zurückzuweisen.
2. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.
Schlagworte
Ärztekammer, BescheidbegriffEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2004:B414.2004Zuletzt aktualisiert am
23.01.2009