RS Vwgh 1993/9/29 93/02/0173

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Veröffentlicht am 29.09.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 Z2;
VStG §24;

Rechtssatz

Ein Wiederaufnahmsgrund nach § 69 Abs 1 Z 2 AVG kann von vornherein nur ein Umstand sein, der den Sachverhalt betrifft, der dem das wiederaufzunehmende Verfahren abschließenden Bescheid zugrunde gelegt wurde. Eine in einem anderen Verfahren geäußerte Rechtsansicht - mag sie nun in den in dem anderen Verfahren ergangenen Bescheid eingeflossen sein oder nicht - kann niemals einen Wiederaufnahmsgrund nach § 69 Abs 1 Z 2 AVG darstellen (Hinweis E 18.4.1951, 752 und 1569/49 VwSlg 2054/A, wonach sich aus einer in einem bestimmten Verfahren - diesfalls vom Verwaltungsgerichtshof - geäußerten Rechtsansicht keine Rechtsansprüche für Parteien in anderen Verfahren ableiten ließen). Dies ist durch den klaren Wortlaut des Gesetzes ausgeschlossen.

Schlagworte

Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova producta

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993020173.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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