Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §34;Beachte
Besprechung in: AnwBl 1994/3, S 216;Rechtssatz
Bedient sich ein Steuerpflichtiger zur Besorgung seiner steuerlichen Angelegenheiten dritter Personen, ist er gehalten, bei der Auswahl dieser Personen sorgsam vorzugehen und sie auch entsprechend zu beaufsichtigen (Hinweis E 21.2.1984, 83/14/0224). Das Ausmaß der notwendigen Überwachung wird durch den Grad der Zuverlässigkeit und Fachkunde des Erfüllungsgehilfen bestimmt, wobei ia eine stichprobenartige Überprüfung ausreicht (Hinweis E 17.1.1984, 83/14/0152). Weiters trifft den Abgabepflichtigen - ungeachtet seiner beruflichen Beanspruchung - die Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Information der mit den abgabenrechtlichen Agenden betrauten Personen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1989130051.X01Im RIS seit
20.11.2000