RS Vwgh 1993/9/29 89/13/0051

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Veröffentlicht am 29.09.1993
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §34;
FinStrG §8 Abs2;

Beachte

Besprechung in: AnwBl 1994/3, S 216;

Rechtssatz

Bedient sich ein Steuerpflichtiger zur Besorgung seiner steuerlichen Angelegenheiten dritter Personen, ist er gehalten, bei der Auswahl dieser Personen sorgsam vorzugehen und sie auch entsprechend zu beaufsichtigen (Hinweis E 21.2.1984, 83/14/0224). Das Ausmaß der notwendigen Überwachung wird durch den Grad der Zuverlässigkeit und Fachkunde des Erfüllungsgehilfen bestimmt, wobei ia eine stichprobenartige Überprüfung ausreicht (Hinweis E 17.1.1984, 83/14/0152). Weiters trifft den Abgabepflichtigen - ungeachtet seiner beruflichen Beanspruchung - die Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Information der mit den abgabenrechtlichen Agenden betrauten Personen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1989130051.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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