RS Vwgh 1993/9/29 93/03/0206

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Veröffentlicht am 29.09.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §34 Abs2;
VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Hat der Beschwerdevertreter seiner Kanzleikraft AUSDRÜCKLICH DEN AUFTRAG ERTEILT, die gewünschte dritte Ausfertigung der Beschwerde dem ergänzenden Schriftsatz anzuschließen, hat diese jedoch irrtümlich eine Kopie des angefochtenen Bescheides beigefügt, so liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Mängelbehebungsfrist vor, weil nach der stRsp des VwGH lediglich rein technische Vorgänge beim Abfertigen von Schriftstücken der Rechtsanwalt ohne nähere Beaufsichtigung einer verläßlichen Kanzleikraft überlassen kann (Hinweis B 28.10.1992, 92/03/0199).

Schlagworte

Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993030206.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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