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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §34 Abs2;Rechtssatz
Hat der Beschwerdevertreter seiner Kanzleikraft AUSDRÜCKLICH DEN AUFTRAG ERTEILT, die gewünschte dritte Ausfertigung der Beschwerde dem ergänzenden Schriftsatz anzuschließen, hat diese jedoch irrtümlich eine Kopie des angefochtenen Bescheides beigefügt, so liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Mängelbehebungsfrist vor, weil nach der stRsp des VwGH lediglich rein technische Vorgänge beim Abfertigen von Schriftstücken der Rechtsanwalt ohne nähere Beaufsichtigung einer verläßlichen Kanzleikraft überlassen kann (Hinweis B 28.10.1992, 92/03/0199).
Schlagworte
MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993030206.X01Im RIS seit
20.11.2000