RS Vwgh 1993/9/29 92/03/0198

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Veröffentlicht am 29.09.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §39 Abs2;
AVG §46;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2a litb;
StVO 1960 §5 Abs4 lita;
StVO 1960 §5 Abs4 litb;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Behörde trifft die Verpflichtung, im Grunde des § 5 Abs 4b StVO zu veranlassen, daß das abgenommene Blut ausgewertet und eine Blutbestimmung vorgenommen wird. Die Behörde hätte daher für die Auswertung des Inhaltes der an das Institut für gerichtliche Medizin übergebenen Blutvenüle Sorge tragen müssen. Dem Beschuldigten kann nicht angelastet werden, wenn die Blutauswertung unterblieb und die Blutprobe vernichtet wurde, bloß weil der Beschuldigte eine vom Ergebnis der Untersuchung unabhängige Kostentragung verweigerte.

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigengutachten Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Blutalkoholbestimmung Verfahrensrecht Beweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992030198.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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