Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §39 Abs2;Rechtssatz
Die Behörde trifft die Verpflichtung, im Grunde des § 5 Abs 4b StVO zu veranlassen, daß das abgenommene Blut ausgewertet und eine Blutbestimmung vorgenommen wird. Die Behörde hätte daher für die Auswertung des Inhaltes der an das Institut für gerichtliche Medizin übergebenen Blutvenüle Sorge tragen müssen. Dem Beschuldigten kann nicht angelastet werden, wenn die Blutauswertung unterblieb und die Blutprobe vernichtet wurde, bloß weil der Beschuldigte eine vom Ergebnis der Untersuchung unabhängige Kostentragung verweigerte.
Schlagworte
Beweismittel Sachverständigengutachten Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Blutalkoholbestimmung Verfahrensrecht BeweismittelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992030198.X03Im RIS seit
11.07.2001