RS Vwgh 1993/9/29 93/03/0152

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.09.1993
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
90/02 Kraftfahrgesetz
90/03 Sonstiges Verkehrsrecht
92 Luftverkehr
93 Eisenbahn
94/01 Schiffsverkehr

Norm

AVG §73 Abs1;
B-VG Art129a Abs3;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art89 Abs2;
GelVerkG §15 Abs4 idF 1992/452;
VollzugszuständigkeitenÄG BMöWV 1992 Art6 Z2;
VwGG §27;

Rechtssatz

Das Wesen einer Säumnisbeschwerde liegt darin, daß sie die Partei vor einer Rechtsverweigerung durch die Verwaltungsbehörde schützt (Hinweis Dolp, Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 192). Wenn der unabhängige Verwaltungssenat, die ihm gemäß Art 89 Abs 2 in Verbindung mit Art 129a Abs 3 B-VG (Art 140 Abs 1 B-VG) zukommende Verpflichtung wahrgenommen hat, den Ausgang des - zum Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde nicht erledigten - von ihm beantragten Normprüfungsverfahrens des VfGH abzuwarten, kann von einer Rechtsverweigerung durch Untätigsein der Behörde und damit von einer Verletzung der Entscheidungspflicht nicht die Rede sein.

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993030152.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten