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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §73 Abs1;Rechtssatz
Das Wesen einer Säumnisbeschwerde liegt darin, daß sie die Partei vor einer Rechtsverweigerung durch die Verwaltungsbehörde schützt (Hinweis Dolp, Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 192). Wenn der unabhängige Verwaltungssenat, die ihm gemäß Art 89 Abs 2 in Verbindung mit Art 129a Abs 3 B-VG (Art 140 Abs 1 B-VG) zukommende Verpflichtung wahrgenommen hat, den Ausgang des - zum Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde nicht erledigten - von ihm beantragten Normprüfungsverfahrens des VfGH abzuwarten, kann von einer Rechtsverweigerung durch Untätigsein der Behörde und damit von einer Verletzung der Entscheidungspflicht nicht die Rede sein.
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993030152.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017