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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs5;Rechtssatz
Es ist (entgegen der Ansicht der Berufungsbehörde) nicht erforderlich, daß für die Bekundung der "Bereitschaft" der Behörde, ein Schriftstück entgegenzunehmen, eine Person dieses entgegennimmt und mit einem Eingangsdatum versieht (hier:
Einwurf eines Einspruches in den Briefschlitz beim Haupteingang der Behörde um 21,45 Uhr am letzten Tag der Einspruchsfrist).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993020118.X03Im RIS seit
20.11.2000