RS Vwgh 1993/9/29 92/03/0220

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Veröffentlicht am 29.09.1993
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
B-VG Art130 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/02/18 92/09/0333 1

Stammrechtssatz

Die Vorschrift des § 38 AVG hat den Zweck, fehlerhafte oder einander widersprechende Entscheidungen zu vermeiden. Voraussetzung für die Aussetzung des Verfahrens ist 1) die Präjudizialität der Entscheidung über die Vorfrage und 2) die Anhängigkeit des darüber bei der zuständigen Behörde durchzuführenden Verfahrens. Ob die Behörde bei Vorliegen der beiden oben genannten inhaltlichen Erfordernisse dann von der ihr im § 38 Satz 2 AVG eingeräumten Befugnis (Möglichkeit zur Aussetzung) Gebrauch macht, obliegt ihrem Ermessen.

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992030220.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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