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L70702 Theater Veranstaltung KärntenNorm
ABGB §6;Beachte
Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) im gleichen Sinne erledigt: am 29.11.1993 93/02/0061, 93/02/0062Rechtssatz
§ 29a lit b Krnt VeranstaltungsG enthält einen eigenständigen Verfallstatbestand, welcher keinen Bezug zum Tatbestand nach lit a hat: Verbotene Geräte unterliegen unabhängig von irgendwelchen Tatbestandsmerkmalen der lit a dem Verfall nach lit b (des § 29a Krnt VeranstaltungsG). Der Bf (er erblickt im Beschwerdefall eine Rechtswidrigkeit darin, daß die Beh das letzte Wort im § 29a lit b Krnt VeranstaltungsG "hat" im Sinne von "werden" verstanden hat) räumt ein, daß die Gesetzestextierung offenkundig mißlungen ist. Zur Korrektur dieses bloßen Redaktionsversehens (Hinweis Bydlinski in Rummel I, 2te Aufl, § 6 ABGB, Rz 25, Larenz, Methodenlehre, 4te Aufl, S 387) war die Behörde aber berechtigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993020060.X01Im RIS seit
26.11.2001