RS Vwgh 1993/9/29 93/02/0060

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.09.1993
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Index

L70702 Theater Veranstaltung Kärnten
L70712 Spielapparate Kärnten
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §6;
VeranstaltungsG Krnt 1977 §25 Abs1 litc;
VeranstaltungsG Krnt 1977 §25 Abs2;
VeranstaltungsG Krnt 1977 §29a lita;
VeranstaltungsG Krnt 1977 §29a litb;
VeranstaltungsG Krnt 1977 §30 Abs1 litd;
VeranstaltungsG Krnt 1977 §4 Abs1;
VStG §17;

Beachte

Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) im gleichen Sinne erledigt: am 29.11.1993 93/02/0061, 93/02/0062

Rechtssatz

§ 29a lit b Krnt VeranstaltungsG enthält einen eigenständigen Verfallstatbestand, welcher keinen Bezug zum Tatbestand nach lit a hat: Verbotene Geräte unterliegen unabhängig von irgendwelchen Tatbestandsmerkmalen der lit a dem Verfall nach lit b (des § 29a Krnt VeranstaltungsG). Der Bf (er erblickt im Beschwerdefall eine Rechtswidrigkeit darin, daß die Beh das letzte Wort im § 29a lit b Krnt VeranstaltungsG "hat" im Sinne von "werden" verstanden hat) räumt ein, daß die Gesetzestextierung offenkundig mißlungen ist. Zur Korrektur dieses bloßen Redaktionsversehens (Hinweis Bydlinski in Rummel I, 2te Aufl, § 6 ABGB, Rz 25, Larenz, Methodenlehre, 4te Aufl, S 387) war die Behörde aber berechtigt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993020060.X01

Im RIS seit

26.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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