RS Vwgh 1993/9/29 93/02/0107

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Veröffentlicht am 29.09.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

KJBG 1987 §11 Abs1;
VStG §22 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/12/03 92/18/0084 2

Stammrechtssatz

Bei der Überschreitung der zulässigen täglichen Arbeitszeit und der zulässigen Wochenarbeitszeit handelt es sich um zwei verschiedene Delikte und nicht um ein fortgesetztes Delikt, weshalb eine gesonderte Bestrafung zu erfolgen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993020107.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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