RS Vwgh 1993/9/29 93/02/0115

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Veröffentlicht am 29.09.1993
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §62 Abs1;
StVO 1960 §62 Abs3;

Rechtssatz

Schon nach der Lebenserfahrung ist unter Beladen und Entladen (iSd § 62 Abs 1 StVO) zu verstehen, daß für diese Tätigkeit der Aufstellplatz des Fahrzeuges sich möglichst unmittelbar beim "Lagerplatz" oder in dessen allernächster Nähe befindet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993020115.X02

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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