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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §62 Abs1;Rechtssatz
Schon nach der Lebenserfahrung ist unter Beladen und Entladen (iSd § 62 Abs 1 StVO) zu verstehen, daß für diese Tätigkeit der Aufstellplatz des Fahrzeuges sich möglichst unmittelbar beim "Lagerplatz" oder in dessen allernächster Nähe befindet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993020115.X02Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
23.06.2010