RS Vwgh 1993/9/29 92/12/0171

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Veröffentlicht am 29.09.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §37;
BDG 1979 §40 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;

Rechtssatz

Die belangte Behörde stellte fest, daß die strittige Personalmaßnahme keine Verwendungsänderung iSd § 40 Abs 2 BDG 1979 sei. Dabei hätte sie sich nicht darauf beschränken dürfen, die Aufgabengebiete, die der Beamte in seiner früheren Funktion (Verwendung) zu bearbeiten hatte, der neu vom Beamten mit einer Bewerbung angestrebten Funktion gegenüberzustellen; die Behörde hätte vielmehr feststellen müssen, worin die konkreten Aufgaben des Beamten nach der strittigen Maßnahme (Betrauung mit einer neuen Funktion) bestanden haben. Weiters wären auch die faktischen Verhältnisse der bisherigen Tätigkeit des Beamten durch die Dienstbehörden festzustellen gewesen.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel Adelsbezeichnung, Erschließung aus Adelsdiplom

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992120171.X02

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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