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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8;Rechtssatz
Wohl hat die Behörde dann, wenn durch die Verwirklichung des zur Genehmigung eingereichten Projektes Personen in ihrem Leben oder in ihrer Gesundheit Schaden erleiden können, einem solchen Schaden durch Vorschreibung entsprechender Auflagen zu begegnen. Dies hat jedoch von Amts wegen zu geschehen, ohne daß den betroffenen Personen darauf ein Rechtsanspruch zustünde (Hinweis E 13.3.1991, 90/03/0038 und E 24.4.1991, 90/03/0237).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992030084.X04Im RIS seit
28.12.2001