RS Vwgh 1993/9/29 92/03/0084

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Veröffentlicht am 29.09.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
93 Eisenbahn

Norm

AVG §8;
EisenbahnG 1957 §34 Abs4;
EisenbahnG 1957 §35 Abs2;
EisenbahnG 1957 §35 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Wohl hat die Behörde dann, wenn durch die Verwirklichung des zur Genehmigung eingereichten Projektes Personen in ihrem Leben oder in ihrer Gesundheit Schaden erleiden können, einem solchen Schaden durch Vorschreibung entsprechender Auflagen zu begegnen. Dies hat jedoch von Amts wegen zu geschehen, ohne daß den betroffenen Personen darauf ein Rechtsanspruch zustünde (Hinweis E 13.3.1991, 90/03/0038 und E 24.4.1991, 90/03/0237).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992030084.X04

Im RIS seit

28.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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