RS Vwgh 1993/9/29 93/03/0031

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Veröffentlicht am 29.09.1993
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L65007 Jagd Wild Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
JagdG Tir 1983 §18 Abs4;
JagdG Tir 1983 §18 Abs5;
JagdG Tir 1983 §8 Abs5;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 93/03/0052 E 29. September 1993

Rechtssatz

Wurde im Spruch eines die Angliederung von Grundstücken an ein Eigenjagdgebiet gem § 8 Abs 5 Tir JagdG 1983 widerrufenden Bescheides ausgesprochen, daß diese Verfügung gem § 18 Abs 5 Tir JagdG 1983 auf laufende Pachtverträge keinen Einfluß habe, so fehlt es einem Feststellungsantrag darüber, daß dieser Widerruf in Ansehung des laufenden Pachtvertrages mit dem Ende des Pachtvertrages wirksam wird, an dem für einen Feststellungantrag erforderlichen rechtlichen Interesse (Hinweis E 14.12.1988, 88/03/0092).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Inhalt des Spruches Diverses Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993030031.X01

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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