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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §5 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/07/11 90/03/0110 2Stammrechtssatz
Bei einer Übertretung des § 5 Abs 1 StVO bedarf es im Spruch weder der Angabe der genauen Fahrlinie des Bestraften noch der Zeitpunkte des Beginnes und des Endes der Fahrt, weil die Erfordernisse der Konkretisierung von Tatzeit und Tatort nicht isoliert, sondern in Verbindung zueinander zu betrachten sind (Hinweis E 4.5.1988, 87/03/0222).
Schlagworte
Tatbild Verhältnis zu anderen Normen und Materien VStGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992030198.X01Im RIS seit
11.07.2001