RS Vwgh 1993/9/29 92/03/0198

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Veröffentlicht am 29.09.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;
VStG §44a lita;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/07/11 90/03/0110 2

Stammrechtssatz

Bei einer Übertretung des § 5 Abs 1 StVO bedarf es im Spruch weder der Angabe der genauen Fahrlinie des Bestraften noch der Zeitpunkte des Beginnes und des Endes der Fahrt, weil die Erfordernisse der Konkretisierung von Tatzeit und Tatort nicht isoliert, sondern in Verbindung zueinander zu betrachten sind (Hinweis E 4.5.1988, 87/03/0222).

Schlagworte

Tatbild Verhältnis zu anderen Normen und Materien VStG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992030198.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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