RS Vwgh 1993/9/29 93/03/0025

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Veröffentlicht am 29.09.1993
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Index

L65000 Jagd Wild
L65006 Jagd Wild Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

Abschußrichtlinien Schalenwild Stmk 1982;
AVG §58 Abs2;
JagdG Stmk 1986 §56 Abs1;
JagdG Stmk 1986 §56 Abs2;
JagdG Stmk 1986 §56 Abs3;
JagdG Stmk 1986 §56 Abs4;
JagdRallg;

Rechtssatz

Nach § 56 Stmk JagdG 1986 iVm den Stmk Abschußrichtlinien für das Schalenwild 1982 ist Grundlage für den Abschußplan der tatsächliche Wildstand im Jagdgebiet. Ein Bescheid, mit dem ein Abschußplan gemäß § 56 Abs 4 Stmk JagdG 1986 von der Behörde festgelegt wird, muß, um einer inhaltlichen Prüfung zugänglich zu sein, jedenfalls den für die Entscheidung maßgebenden tatsächlichen, nach Anzahl, Geschlecht und klassenmäßiger Zusammensetzung gegliederten Wildstand erkennen lassen. Des weiteren muß daraus hervorgehen, wie hoch die unter Berücksichtigung der erwähnten Grundsätze wünschenswerte Wilddichte im Jagdgebiet ist. Schließlich ist die Eignung der getroffenen Abschußverfügung zur Verwirklichung des angestrebten Zieles darzulegen, sofern sie nicht ohnehin der Sachlage nach offenkundig ist (Hinweis E 18.6.1990, 90/19/0127 und E 28.10.1991, 91/19/0203).

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Vorschriften über die Jagdbetriebsführung jagdliche Verbote Abschußplan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993030025.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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