RS Vwgh 1993/9/29 92/12/0107

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Veröffentlicht am 29.09.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §37;
GehG 1956 §12 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/12/0220 E 16. Jänner 1989 RS 1(hier: bereits annäherend fünf Jahre als VB Referent des Heeresbauamtes und Vermessungsamtes, keine Vollanrechnung der Zeiten der Ausbildung im Lehrberuf Maurer, der Tätigkeit als Werkmeister und Polier und Vorbereitung auf die Konzessionsprüfung für das Baumeistergewerbe).

Stammrechtssatz

Für die Frage der Anrechnung von Zeiten gem § 12 Abs 3 GehG 1956 ist auch zu berücksichtigen, inwieweit die Verwendung als Vertragsbediensteter gleichfalls als Ursache für den Verwendungserfolg anzusehen ist und die Bedeutung der weiter zurückliegenden Ursachen derart verringert, dass keine BESONDERE Bedeutung dieser Tätigkeiten für die erfolgreiche Verwendung des Beamten mehr vorliegt (Hinweis auf E 2.6.1977, 0459/77). (hier:

bereits als VB Leiter der Schreibabteilung keine Vollanrechnung früherer Tätigkeit bei einem Notar).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992120107.X04

Im RIS seit

27.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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