RS Vwgh 1993/9/29 92/12/0107

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.09.1993
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §37;
GehG 1956 §12 Abs3 idF 1990/447;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/02/22 90/12/0221 3

Stammrechtssatz

Die Frage, ob die Vollanrechnung einer Zeit gemäß § 12 Abs 3 GehG in Betracht kommt, kann nur gelöst werden, wenn alle für die Beurteilung iSd § 12 Abs 3 GehG maßgebenden Kriterien festgestellt sind. Auf Grund eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist demnach festzustellen, welche tatsächlichen Verrichtungen der Anrechnungswerber während der maßgeblichen Vordienstzeit besorgt hat, in welchem Ausmaß dies geschehen ist und welche Kenntnisse und Fähigkeiten hiebei erworben wurden. Andererseits ist festzustellen, welche tatsächlichen Tätigkeiten der Anrechnungswerber auf dem Dienstposten, auf den er aufgenommen wurde, zu verrichten hat, inwieweit sein Verwendungserfolg über dem vom Beamten ohne ähnliche Vortätigkeit lag und ob die Vortätigkeit für den Verwendungserfolg als Beamter ursächlich war.

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Materien Normen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992120107.X03

Im RIS seit

27.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten