RS Vwgh 1993/9/29 93/03/0199

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Veröffentlicht am 29.09.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs3 lita;
VStG §31 Abs1;
VStG §31 Abs2;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/08/29 90/02/0058 3

Stammrechtssatz

Die Fahrtrichtung bildet bei der Übertretung nach § 20 Abs 2 StVO nach der Rsp des VwGH

(Hinweis E 17.5.1989, 88/03/0254) nur etwa dann ein Tatbestandsmerkmal und ist eine Voraussetzung einer tauglichen Verfolgungshandlung, wenn bezüglich der beiden Fahrtrichtungen am Ort der Geschwindigkeitsüberschreitung verschiedene Höchstgeschwindigkeiten verordnet sind oder die Sprengelgrenze einer Strafbehörde auf der Mitte der Fahrbahn ist.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Überschreiten der Geschwindigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993030199.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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