RS Vwgh 1993/9/30 92/18/0118

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Veröffentlicht am 30.09.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG §12 Abs1;
AZG §28 Abs1;
AZG §3;
AZG §9 Abs1;
VStG §44a Z1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 92/18/0119 bis 92/18/0125 E 30.9.1993 Besprechung in: ZAS 1994/4, S 136 - 142;

Rechtssatz

Die von der Behörde gewählte Technik der Verweisung auf eine Beilage - im Beschwerdefall handelt es sich jeweils um eine der Anzeige des Arbeitsinspektorates angeschlossen gewesene Aufstellung - ist jedenfalls dann iSd § 44a Z 1 VStG unbedenklich, wenn der Formulierung des jeweiligen Schuldspruches ("Fortsetzung auf Beilage A") zweifelsfrei zu entnehmen ist, daß die besagte Aufstellung zum Bestandteil desselben erklärt wurde und wenn außerdem - mangels jeglichen in die gegenteilige Richtung weisenden Anhaltspunktes - davon auszugehen ist, daß diese Aufstellung dem jeweils bekämpften

Bescheid angeschlossen war (Hinweis E 29.6.1992, 92/18/0169).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992180118.X08

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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