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24/01 StrafgesetzbuchNorm
FrG 1993 §20 Abs2;Rechtssatz
Bei den Strafdrohungen nach dem JGG handelt es sich um für eine bestimmte Personengruppe (Jugendliche) geltende, gegenüber den im StGB vorgesehenen Strafdrohungen geänderte Strafdrohungen eigener Art, was dazu führt, daß für die Beurteilung, ob die Ausnahme im Grunde des § 20 Abs 2 FrG 1993 greift, bei jugendlichen Fremden von eben diesen eigenständigen Handlungen auszugehen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993180320.X01Im RIS seit
20.11.2000