RS Vwgh 1993/9/30 92/18/0118

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.09.1993
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG §5 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 92/18/0119 bis 92/18/0125 E 30.9.1993 Besprechung in: ZAS 1994/4, S 136 - 142;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/12/02 91/19/0248 2 (hier: Bereitschaftszeiten des medizinischen Personals eines Krankenhauses; Hinweis Grillberger, AZG, 1985, S 30)

Stammrechtssatz

Folgt man der Lehre und Rechtsprechung, so handelt es sich bei Arbeitsbereitschaft um "jene Zeit, während der sich der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber an einer von diesem bestimmten Stelle zur jederzeitigen Verfügung zu halten hat, auch wenn der Arbeitnehmer während dieser Zeit keine Arbeit verrichtet (dies gilt nicht für Rufbereitschaft)". Wesentlich für die Arbeitsbereitschaft ist demnach die Verpflichtung des Arbeitnehmers zum Aufenthalt an einem bestimmten Ort (Aufenthaltspflicht), wobei diese Bestimmung dem Arbeitgeber zukommt, sowie die Verpflichtung des Arbeitnehmers, sich zur jederzeitigen Arbeitsaufnahme bereitzuhalten (Bereitschaftspflicht). Hinzuzufügen ist, daß dem Sinn dieser Form von Bereitschaft entsprechend, nämlich das Bereitsein zur möglichst umgehenden Arbeitsaufnahme, der vom Arbeitgeber zu bestimmende Aufenthaltsort in der Regel der Betrieb (die Arbeitsstätte) und nicht ein beliebiger Ort außerhalb desselben (wie etwa auch die Wohnung des Arbeitnehmers) zu sein hat. Neben der Bereitschaftspflicht führt auch diese Anwesenheitspflicht im Betrieb zu einer weitgehenden Einschränkung des Arbeitnehmers, über die Verwendung der davon betroffenen Zeit zu entscheiden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992180118.X11

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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