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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §6;Rechtssatz
Eine allfällige Säumigkeit der österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland bei der unverzüglichen Weiterleitung eines Sichtvermerksantrages an die zuständige Behörde und Verständigung des Antragstellers hievon kann nicht mit Devolutionsantrag bekämpft werden. Ein solcher setzt nämlich gem § 69 Abs 4 FrG 1993 Säumigkeit bei der Entscheidung in der Sache oder bei der schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung voraus; auch für die Berechtigung einer Antragstellung nach § 73 Abs 2 AVG ist Säumigkeit der Behörde bei der Erlassung eines BESCHEIDES Voraussetzung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993180388.X02Im RIS seit
02.05.2001